des Bundesministeriums für Gesundheit, Bearbeitungsstand: 28.11.2024
Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Errichtung einer Nationalen Koordinierungsstelle zur Suizidprävention im Bundesministerium für Gesundheit (gemäß § 8 ff). Ausdrücklich zu begrüßen sind Aufgaben der allgemeinen und zielgruppenorientierten Informationsverbreitung zur Suizidprävention, der Vernetzung der Hilfeangebote untereinander und des Aufbaus eines digitalen Registers mit den bundesweiten und überregionalen Informations-, Hilfs- und Beratungsangeboten. Insbesondere zu begrüßen ist die beabsichtigte Entwicklung einer bundeseinheitlich zu verwendenden Todesbescheinigung zur direkten Erfassung der Todesursache inklusive Komorbiditäten, um damit die Grundlagen für ein Suizidregister zu schaffen.
Trotz deutlich formulierter Absicht, die Suizidprävention nachhaltig abzusichern und zu stärken, fehlt im vorliegenden Referentenentwurf eine Aussage zur Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für die Länder, wie sie beispielsweise in anderen Bereichen, wie dem Gewalthilfegesetz vorgesehen sind, völlig. Ohne solche zusätzlichen Mittel und die damit verbundenen Anreize, die seit langem von vielen Akteuren im Feld der Suizidprävention immer wieder zur Absicherung ihrer meist unterfinanzierten Arbeit gefordert werden, wird es weder die Sicherung noch die Stärkung der Hilfeangebote im Bereich der Suizidprävention geben.