Die Diskussion zur Reform des §64 StGB und die damit verbundenen Konsequenzen für Suchtmittelabhängige wird mit einer grundsätzlichen Bewertung der im Strafvollzug angebotenen Hilfen verbunden. Eine auf die bestehende Regelung des Halbstrafenerlasses zurückgeführte Annahme, dass die seit längerer Zeit bestehende Überbelegung im Maßregelvollzug im Wesentlichen in dieser Regelung begründet ist, würde bei ihrer Abschaffung für die Behandlung Suchtmittelabhängiger keine Verbesserung bedeuten. Vielmehr sollte das Angebotsdenken durch ein Bedarfsdenken abgelöst werden. Das wiederum muss zu einer stärkeren Individualisierung der Angebote für suchtkranke Straftäter führen. Motivierende Bestandteile, auch die Reduktion von Freiheitsbeschränkungen als Gegenleistung für eine engagierte Therapie, sind in einem modernen Therapieverständnis selbstverständlicher Bestandteil des intendierten Veränderungsprozesses. Die im Strafvollzug an vielen Orten erfolgreich implementierten differenzierten Angebote für suchtkranke Straftäter sollten künftig als Behandlungsoption einbezogen werden.

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