Die DGSP warnt in ihrer Stellungnahme vor einem Rückschritt in der Eingliederungshilfe und kritisiert die aktuellen Reformforderungen als Gefahr für Selbstbestimmung, Teilhabe und Menschenrechte.
Zu den Ausführungen des Deutschen Landkreistages, des Deutschen Städtetages und der BaGüS zur Weiterentwicklung in der Eingliederungshilfe
Vorbemerkung
Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP) nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) in ihrem Positionspapier zur Bundestagswahl 2025 Forderungen erhebt, die einen deutlichen Rückschritt in der Eingliederungshilfe und Psychiatrie bedeuten würden. Im Jahr des 50-jährigen Jubiläums der Psychiatrie-Enquête, die den Grundstein für eine menschenrechtsbasierte Gemeindepsychiatrie legte, markieren diese Forderungen einen besorgniserregenden „Roll Back“.
Die BAGüS-Forderungen stehen im direkten Widerspruch zu den Zielen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Art. 3 Abs. 3 GG. Für diese Stellungnahme wurden zusätzlich folgende Schriften zugrunde gelegt: Weiterentwicklung in der Eingliederungshilfe (Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag und BAGüS) von September 2025 und das Positionspapier der Länder zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe/ des Bundesteilhabegesetzes.
1. Sozialplanung als demokratischer Prozess vs. autoritäre Steuerung
Vernünftige, indikatorengestützte Sozialplanung ist schon lange eine Forderung der DGSP. Vor allem eine wissenschaftlich fundierte Psychiatrie- und Sozialberichterstattung ist eine notwendige Grundlage von Sozialplanung. Ziel der Planung einer psychosozialen Infrastruktur muss entsprechend der UN-BRK ein hinreichendes Hilfesystem sein, welches den Leistungsberechtigten erlaubt, ihr Wunsch- und Wahlrecht informiert auszuüben. Hierbei ist eine „regionale Versorgungsverpflichtung“ eines Gemeindepsychiatrischen Verbundes und seiner Mitglieder unverzichtbar.
Hieran müssen sich Veränderungen orientieren. Dies funktioniert jedoch nur über ein demokratisches Verhandlungs- und Vereinbarungsprinzip, welches auf gegenseitigem Respekt beruht und nicht über ein Pressen der Leistungserbringer in ein immer engeres Finanzierungs- und Kontrollkonzept. Auch Wünsche und Bedarfe von Betroffenen dürfen in der Verhandlung nicht weiter außen vorgelassen werden.
2. Komplexitätsreduzierungen durch Entdemokratisierung?
Komplexitätsreduzierungen im Vertragsrecht sind nicht zu erreichen durch die Beschränkung der Schiedsstellenfähigkeit, sondern durch Reduzierungen von Formularwesen und Verwaltungsprozeduren und unnötigen Dokumentationspflichten. Die Abschaffung des Schiedsstellenprinzips bedeutet keine Komplexitätsreduzierung, vielmehr widerspricht sie dem demokratischen Prinzip, welches von der BAGüS als Instrument beworben wird.
Die Länder und Kommunen bzw. deren Träger der Teilhabe/ Eingliederungshilfe haben in den letzten fünf Jahren der Umsetzung des BTHG bürokratische Hürden aufgebaut, angefangen von unzweckmäßigen und kaum verständlichen Bedarfsermittlungsinstrumenten, Verfahrensregelungen, Leistungstyp- und Modulbeschreibungen bis hin zu Kontrollinstrumenten, und zu unzumutbaren Belastungen von Leistungsberechtigten und Leistungserbringern geführt haben. Es ist ein neuer bürokratischer Apparat mit zahlreichen Mitarbeiter:innen entstanden, der in der Leistungserbringung die psychosoziale Arbeit oft behindert und darüber hinaus für einen enormen Kostenanstieg verantwortlich ist. Eine Streichung von §129 Abs. 1 Sätze 2-4 SGB IX dürfte an dieser Stelle nicht dazu dienen, bürokratische Hürden abzubauen, sondern demokratische Prozesse zugunsten der Leistungsträger zu verschieben.
3. Bedarfsermittlung als Barriere?
Die überbordend bürokratische und hochschwellige Bedarfsermittlung stellt nicht nur die Leistungsberechtigten vor zum Teil unlösbare Probleme; darüber hinaus haben in vielen Fällen weder die Mitarbeitenden in den Ämtern noch die begutachtenden Stellen die hinreichenden Ressourcen zur sachgerechten Anwendung der ICF. Die Ermittlung des Hilfebedarfes muss entsprechend der WHO-Prinzipien dringend ersetzt werden durch eine einfache prozessorientierte Bedarfsermittlung, die partizipativ ausgerichtet und niedrigschwellig-trialogisch orientiert und auf einen „informed consent“ ausgerichtet ist. Fallkonferenzen, die dem Prinzip des „Open Dialogue“ folgen, sind zu fordern.
Eine Entbürokratisierung durch Einsatz von KI, um die Belange der Menschen mit Behinderungen besser berücksichtigen zu können, kann im Einzelfall dazu führen, dass insbesondere die Menschen, die einen hohen Hilfebedarf haben, noch weiter abgehängt werden. Es muss außerdem zugängliche Alternativen zu KI-gestützten Methoden geben für Menschen, die erkrankungsbedingt nicht in der Lage sind, sich auf KI-unterstützte Methoden einzulassen. Das Eingliederungshilfesystem darf nicht in sich selbst Barrieren für Menschen mit seelischer Behinderung enthalten, wenn es gerade zur Überwindung dieser Barrieren geschaffen wurde.
4. Fachkräftemangel: Qualifizierung statt Entqualifizierung
Dem Fach- und Arbeitskräftemangel kann mit KI nur begrenzt – z.B. bei Verwaltungsverfahren – begegnet werden. Im konkreten Hilfeprozess ist die „Begegnung“ jedoch von sozialtherapeutischer Bedeutung. Die Berufsanerkennung von Fachkräften muss bundeseinheitlich erfolgen und offen gestaltet werden. „Theoriereduzierte“ Ausbildungen sind hierbei völlig kontraproduktiv. Fragen des Mixes von kompensatorischer und qualifizierter Assistenz sind in Fachkraftquoten zu vereinbaren.
5. Qualitätsprüfungen: Partizipation statt Kontrolle
Prüfungen zur Qualität, Wirkung und Wirksamkeit sind sicher klarzustellen. Insbesondere zur Evaluation der Wirksamkeit sind ebenso einfache wie wissenschaftlich basierte Verfahren zu entwickeln. Anlasslose Prüfungen sowie der Verzicht auf das „Einvernehmen mit geprüften Leistungserbringern“ bei Sanktionen sind völlig fehlgeleitet. Dennoch sind genau diese Forderungen im September wiederholt gestellt worden.
Es ist eine Illusion zu glauben, dass mit Leistungserbringern ein flexibles, personenzentriertes und auf Partizipation, Selbstbestimmung und Menschenwürde orientiertes Hilfesystem etabliert werden kann, solange diese am Verhandlungstisch keine Entscheidungsbefugnisse haben.
6. Kostendynamik: Die wahren Kostentreiber benennen
Ein Gutachten des ISG (Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH) über die Kostenentwicklung hat ergeben, dass das „pädagogische“ Personal sich zwischen 2016 und 2023 von ca. 1,9 Tsd. auf ca. 5,8 Tsd. um fast 3.800 Stellen verdreifacht (!) hat. Das entspricht einem Anstieg von 207 Prozent. Die Kosten haben sich von ca. 356 Mio. auf ca. 726 Mio. Euro mehr als verdoppelt. Die Kosten für das Gesamtpersonal haben sich 2023 auf ca. 1,2 Mrd. Euro erhöht. Diese Stellen stehen für die konkreten Hilfen vor Ort nicht zur Verfügung.
Die Kostendynamik entsteht also durch den Aufbau einer überbordenden Bürokratie. Sie kann wirksam gedämpft werden, indem diese bürokratischen Apparate reduziert werden. Darüber hinaus sollten die Leistungs- und Finanzierungssystematiken der einzelnen Länder drastisch vereinfacht werden. Hierbei könnten sich regionale- oder trägerbezogene Budgets als geeignetes Mittel erweisen. Budgetlösungen haben sich als handhabbare Mittel zur Begrenzung von Ausgabendynamiken erwiesen.
Die Erwähnung der Kosten in den aktuellen Positionspapieren der Länder und der überörtlichen politischen Gremien an exponierter Stelle, sprich: in den jeweils ersten Abschnitten zeigt, dass die Qualität der Versorgung eben nicht oberste Priorität hat. Die Betitelung der Leistungserbringer als „Hauptkostentreiber“ erscheint ebenfalls unpassend in der Diskussion um eine Kostendynamik.
7. Inklusive Regelsysteme: Verantwortung statt Kostenverlagerung
Im Sinne eines barrierefreien Mainstreaming ist es sicher vernünftig, die Regelsysteme inklusiv und barrierefrei auszurichten. Das kann jedoch nicht dadurch gewährleistet werden, indem der für Teilhabe zuständige Leistungsträger sich aus seiner Leistungspflicht zurückzieht.
8. Wohnungen
Die Forderung nach Investitionen und Förderungen in einen inklusiven und sozialen Wohnungsbau unterstützen wir nachdrücklich. Hier sind besondere Regelungen für die Leistungsbringer zu entwickeln, um sog. „Trägerwohnungen“ – gegebenenfalls im Verbund mit Investoren – zu bauen. Kritisch zu sehen ist jedoch die Forderung, dass die Träger der EGH ein Antragsrecht auf Feststellung einer Sozialleistung für den Leistungsberechtigten erhalten sollen. Auch wenn damit Erstattungen aus anderen Sozialleistungen ermöglicht werden, wird es die Situation auf dem Wohnungsmarkt noch weiter verschärfen, da durch diese Maßnahme kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
9. Vorrang der Pflegeversicherung: Abschied vom Finalprinzip!
Die Frage der Finanzierung von Pflegeleistungen, insbesondere in „besonderen Wohnformen“, ist sicher problematisch. Es darf jedoch nicht zum Vorrang der Pflegeversicherung führen, da es sonst eine völlige Verkehrung des Finalprinzips bzw. des Prinzips „Reha vor Rente“ bedeuten würde. Ein Vorrang würde nicht nur auf die Verschiebung von Kosten in die Pflegekassen zielen, sondern würde eine besondere Diskriminierung von schwer behinderten Menschen darstellen und ist somit das Gegenteil von Inklusion und Teilhabe.
10. Das Ziel der Selbstbestimmung in der Eingliederungshilfe erhalten!
Die ergänzenden „betreuungsvermeidenden“ Assistenzleistungen, insbesondere die, die auf rechtliche und wirtschaftliche Souveränität und Selbstbestimmung abzielen, sind menschenrechtlicher Kern der UN-BRK und müssen unbedingt erhalten bleiben. Darüber hinaus sind sie oberstes Ziel des SGB IX, dessen § 1 lautet:
„Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen“.
Die Idee, die Versorgung psychisch kranker Menschen bzw. von Menschen mit seelischer Behinderung zu verbessern, indem die Schnittstellen zwischen SGB I; SGB V und SGB IX verbindlicher formuliert werden, ist sehr zu begrüßen. Es darf allerdings nicht dazu führen, dass notwendige Leistungen nach SGB IX nicht gewährt werden, weil vorrangige Leistungen nach SGB V gesehen werden. Das wäre fatal, weil die Leistungen nach SGB V praktisch nicht vorhanden sind (Beispiel hochstrukturierte Wohnformen) oder extrem lange Wartezeiten aufweisen (Beispiel ein Jahr Wartezeit auf eine Traumatherapie).
Hier sind die gesamte Gesellschaft und – vor allem – alle politischen Instanzen und Institutionen gefordert. Die Forderungen der BAGüS stehen hierzu in einem erkennbaren Gegensatz und markieren eindrücklich einen „Roll Back“ in der Behindertenhilfe und Psychiatrie, der sich auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen abzeichnet. Sie zielen nicht auf Inklusion und Teilhabe, sondern auf Institutionalisierung, Ausgrenzung und Herabwürdigung der betroffenen Menschen in ein Armutsniveau am Rande der Gesellschaft.
Die DGSP fordert nicht nur die Bundesregierung auf, diese menschenrechtswidrigen Forderungen zurückzuweisen und stattdessen die Errungenschaften der letzten Jahrzehnte zu verteidigen und weiterzuentwickeln. Eine moderne, inklusive Gesellschaft braucht mehr Partizipation, mehr Selbstbestimmung und mehr Menschenwürde – nicht deren Abschaffung im Namen angeblicher „Effizienz“.
Berlin/ Gelsenkirchen, 19.12.2025
Fachausschuss Psychiatrie 4.0
Quellen
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS). (2025, Februar). Positionspapier zur Bundestagswahl 2025. https://www.bagues.de
Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (DGSP). (2022). Zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes – Ein Zwischenruf. http://www.dgsp-ev.de
Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag & BAGüS. (2025, September). Weiterentwicklung in der Eingliederungshilfe.
Landtag Nordrhein-Westfalen. (2025). Die Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen zukunftsfest aufstellen (Drucksache 18/12563). https://landtag.nrw.de
Vereinte Nationen. (2009). Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). New York: Vereinte Nationen. Verfügbar unter https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf