Diskussion im Gesamtvorstand und Beantwortung der Fragen des Bundesverfassungsgerichts durch die DGSP

Themenkomplex Ambulante Behandlungsweisung/Ambulante Zwangsbehandlung: Diskussion im Gesamtvorstand und Beantwortung der Fragen des Bundesverfassungsgerichts durch die DGSP

Der Gesamtvorstand der DGSP hat sich in den letzten Wochen intensiv mit dem Diskurs zur ambulanten Behandlungsweisung auseinandergesetzt. Zur Vorstandssitzung am 02. Februar in Hannover waren die Protagonisten der Ethik-Tagung in Zwiefalten vom Oktober 2023 zu Gast, um ihre Standpunkte darzulegen und gemeinsam mit den DGSP-Vorständen zu diskutieren. Neben den Chefärzten Gerhard Längle (Reutlingen), Tilmann Steinert (Weissenau) und Udo Frank (Maßregelvollzug Südwürttemberg) waren als Betroffenen-Vertreterin Carina Kebbel und als Angehörige Gabriele Glocker zu Gast. Sie verdeutlichen ihre unterschiedlichen Sichtweisen, wobei die Mediziner ihre Gründe darlegten, warum eine ambulante Behandlungsweise in bestimmten Fällen sinnvoll sein könne und Carina Kebbel darauf hinwies, dass es keine Evidenzen gibt, sich in anderen Ländern keine Wirksamkeit gezeigt habe und es nicht noch mehr Möglichkeiten der Zwangsanwendung in der Versorgung geben dürfe.

Die DGSP hat in der Diskussion noch mal ihre ablehnende Haltung geschärft und die Position konkretisiert. Dies ist auch eingeflossen in die Beantwortung der Fragen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich einer verfassungsrechtlichen Prüfung fußend auf dem BGH-Beschluss XII ZB 459/22 vom 08.11.2023 in einer Unterbringungssache mit Betreuungsbeschluss und damit verbundener Zwangsmedikation. Hier geht es ausdrücklich um ambulante Zwangsbehandlung und nicht um eine Behandlungsweisung.


Nach § 1906a BGB dürfen rechtliche Betreuer:innen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber "Betreuten" nur zustimmen, wenn diese in einem Krankenhaus stattfindet. Dies gilt auch, wenn die Person in einer Einrichtung lebt. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob eine Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus stattfinden muss auch dann, wenn diese aus medizinischer Sicht in der Einrichtung vorgenommen werden könnte, in der die Person lebt und dies ggf eine weniger große Beeinträchtigung der Gesundheit dieser Person wäre, weil die "Verbringung in ein Krankenhaus" nicht erfolgen müsste.

Die DGSP hat in der Beantwortung der Fragen deutlich auf die Gefahren und Unrechtmäßigkeit von Zwangsanwendung im Wohnbereich von psychisch erkrankten Menschen hingewiesen. Sehr bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht keine Verbände der Psychiatrie-Erfahrenen oder der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen angefragt hat.


Die Beantwortung der Fragen und weitere Informationen:

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