Die DGSP macht Vorschläge von Themenfeldern die in einer »Enquete-Kommission Sanktionenrecht« bearbeitet werden sollten.

Die DGSP hat in ihrem »Transformationspapier« vom 01.03.2022 angeregt, dass der Bundesjustizminister oder der Bundestag eine Expertenkommission einsetzt, die sich – vergleichbar mit der Großen Strafrechtsreformkommission der 1960er Jahre und der Kommission zur Erarbeitung der Psychiatrie-Enquete Anfang der 1970er Jahre – mit den von der DGSP angesprochenen Problembereichen des strafrechtlichen Sanktionenrechts und den geforderten Lösungen befasst. Eine solche Kommission sollte unverzüglich eingesetzt werden, personell breit aufgestellt sein, einen umfassenden Arbeitsauftrag erhalten und über eine ausreichende Zeitvorgabe zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen verfügen. Außer Personen mit fachlicher Expertise müssen in ihr funktional sowohl der Bund als auch die Länder vertreten sein.

Im Folgenden schlägt die DGSP Themenfelder und Punkte vor, die in einer solchen Kommission bearbeitet werden sollten. Ergänzungen sind jederzeit möglich.

Bereich Strafrecht

  • Erfordernisse bei der Prüfung der Schuldfähigkeit: Verzicht oder Modifikation
  • Festhalten oder Überarbeiten der sog. Krankheits-Merkmale des § 20 StGB
  • Festhalten an der oder Verzicht auf die verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
  • Beibehalten oder Ersetzen des Begriffes »Schuld« in § 20 StGB durch »Verantwortlichkeit« oder »Einsichts- und Steuerungsfähigkeit«
  • Schärfung des »Bestimmtheitsgebotes« nach Art. 103 Abs. 2 GG
  • »Wahrung der Rechtseinheit« (analog Art. 72 Abs. 2 GG) durch die Rechtsprechung zu Anordnung und Beendigung der Maßregel nach § 63 StGB
  • Überprüfung des lange Zeit als gegeben betrachteten kausalen Zusammenhangs zwischen psychischer Beeinträchtigung, Störung bzw. Krankheit und den Fähigkeiten zur Normerkennung und Normbeachtung
  • Überprüfung der Validität bzw. der (In-)suffizienz individueller Gefährlichkeitsprognosen
  • Beibehaltung, Modifizierung oder Abschaffung der Maßregel nach § 64 StGB – Entziehungsanstalt
  • Beibehaltung, Modifizierung oder Abschaffung der Maßregel nach § 63 StGB – Psychiatrisches Krankenhaus 2
  • Begrenzung der Unterbringungsdauer in der psychiatrischen Maßregel nach § 63 StGB mit einer zeitlichen Begrenzung der Unterbringung auf das der Tat angemessene Strafmaß – Gewichtung des Verfassungsgrundsatzes der »Verhältnismäßigkeit«
  • bei Beibehaltung der Maßregel nach § 63 StGB: längere Unterbringung nur in besonderen Fällen mit hohen Hürden versehen
  • bei Beibehaltung der Maßregeln: Vorrang der Sicherung bzw. Gefahrenabwehrfunktion oder Vorrang der Behandlungsangebote unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts in Behandlungsangelegenheiten?
  • bei Beibehaltung: nur für normativ bestimmte Delikte bzw. Deliktgruppen anzuwenden?
  • bei Beibehaltung: nur in der Institution »Psychiatrisches Krankenhaus« oder allgemeiner »im psychosozialen Versorgungssystem« von stationär bis ambulant?
  • ggf. Überarbeitung und Ergänzung der Regelungen zu Führungsaufsicht und Bewährungshilfe
  • rechtliche Gewichtung der Tat in bzw. außerhalb einer Unterbringungs-Institution (vgl. Rechtsprechung des 1. und des 5. Senats des BGH)

Bereiche Sozialrecht und Gesundheitsversorgung

  • Einbezug der Gefangenen und der untergebrachten Personen in die Sozialversicherungssysteme der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Rentenversicherung (SGB VI)
  • Überleitung der bisherigen staatlich-fiskalischen Gesundheitsversorgung in die versicherungsbasierte Versorgung
  • Gleichheit schaffen nach Art. 3 GG und Art. 25 lit. e) UN-BRK
  • Vermeidung weiterer »Forensifizierung«: Aufhebung der Trennung von allgemeiner Psychiatrie (einschließlich Gemeindepsychiatrie) und Forensischer Psychiatrie
  • Erarbeitung der Strukturvorgaben für die gesundheitliche und soziale Versorgung von Personen im strafrechtsbezogenen Freiheitsentzug durch die Einrichtungen, Dienste und Personen als Leistungserbringer am Ort der freiheitsentziehenden Institution

Bereich Vollzugsorganisation

  • Erhebung und Entwicklung der Bestandszahlen ab dem Jahr 2000 getrennt nach §§ 63, 64 StGB und in Bezug auf den Strafvollzug 3
  • Schaffung eines einheitlichen »strafrechtsbezogenen Freiheitsentzugs« durch Konversion von bisherigem Strafvollzug und bisherigen Maßregelvollzügen
  • Überarbeitung des Strafvollzugsrechts in Richtung: Maßregelvollzugsrecht
  • Organisationshaft: gesetzliche Regelung oder weiter »para legem«?
  • Erhebung und Darstellung vorhandener Modelleinrichtungen zur sozialen und psychiatrischen Rehabilitation, in Deutschland und im Ausland
  • Schaffung bzw. Neubau von Unterbringungsplätzen auf Verdacht oder Festlegung einer Obergrenze bzw. Quote an Plätzen; Verfahrensregeln für Personen »auf der Warteliste«
  • Personalbedarf, Personalgewinnung, Personaleinsatz und Qualifizierung • Erhebung und Darstellung der Entwicklung von Peer- bzw. Genesungsbegleitung, Angehörigenarbeit und Bürgerengagement, national und international

DGSP Fachausschuss Forensik

Der Vorstand Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.


Eugen Berker, Angehöriger eines Forensikpatienten mit eigener Psychiatrieerfahrung

Ich bin Mitglied in der DGSP, weil...

"... man hier gut seine Sorgen, Ängste und auch Kritik äußern kann. Da ist mir wichtig, weil in Hessen Psychiatriepolitik häufig sehr konservativ ist und sich wenig am Wohlergehen der Patienten in der Allgemein- wie auch in der Forensischen Psychiatrie orientiert."

Dr. Klaus Obert, Dipl.-Sozialpädagoge

Ich bin Mitglied in der DGSP, weil...

"... ich der Meinung bin, dass sich sozialpsychiatrisches Denken und Handeln im Sinne des Trialogs unverändert in der DGSP wiederfindet, kontrovers, lebhaft und durchaus kritisch solidarisch diskutiert wird. Vor allem finde ich es beeindruckend, dass zunehmend junge Kolleg/-innen wieder anzutreffen sind und die Beteiligung von Psychiatrieerfahrenen und Angehörigen selbstverständlich wird." 

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