Die Satzung der Stiftung für Soziale Psychiatrie

§ 1 Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung für Soziale Psychiatrie". Stifterin ist die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP).
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Stiftung „Gemeinsam Handeln – Paritätischer Stifterverbund in NRW" mit Sitz in 42283 Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet.

§ 2 Stiftungszweck und Zweckverwirklichung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Förderung der sozialpsychiatrisch orientierten Behandlung, Betreuung und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Förderung von Modellprojekten, bürgerschaftlichen Initiativen, Forschungsarbeiten, Veröffentlichungen, Bildungsangeboten, Fachveranstaltungen usw. Förderfähig sind Vorhaben, welche: – psychosoziale, biographische und biologische Aspekte psychischer Erkrankungen wahrnehmen und berücksichtigen, – Menschen mit psychischen Erkrankungen auf gleicher Augenhöhe begegnen, sie in ihrem Selbstbestimmungsrecht stärken, auf Erhaltung ihrer Menschenwürde und Verbesserung ihrer Lebensqualität hinwirken, – bürgerschaftliches Engagement initiieren, gesellschaftliche Integration und Entstigmatisierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen fördern, – in ihrer Zielsetzung insbesondere die Schwächsten und die Schwierigsten unter den betroffenen Menschen berücksichtigen.
  4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus 25.000 Euro in bar.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 4 Mittelverwendung

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
  2. Die Mittel der Stiftung können ganz oder teilweise im Rahmen der Gemeinnützigkeitsvorschriften des Steuerrechts einer Rücklage zugeführt werden (§ 58 Nr. 6 und 7 AO).

§ 5 Beirat

  1. Organ der Stiftung ist der Beirat. Er besteht aus fünf Personen.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Geschäftsführenden Vorstand der Stifterin berufen. Dem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der Stifterin als geborene Mitglieder an. Der Geschäftsführende Vorstand der Stifterin hat das Recht, Beiratsmitglieder bei stiftungsschädigendem Verhalten abzuberufen.
  3. Die Amtszeit der geborenen Mitglieder ist an deren Amtsinhaberschaft im Geschäftsführenden Vorstand der Stifterin gebunden. Die Amtszeit der übrigen Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Beirat die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Beirats fort. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wird vom Geschäftsführenden Vorstand der Stifterin ein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen. Die Wiederberufung von Beiratsmitgliedern ist möglich.
  4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

 § 6 Aufgaben und Beschlussfassung des Beirats

  1. Der Beirat beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge und der dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen und übernimmt die Durchführung der Förderungsmaßnahmen. Die Destinatäre haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch schriftlich, per E-Mail oder Fax gefasst werden; bei diesem Verfahren ist Einstimmigkeit erforderlich. Beschlüsse gemäß § 6 Abs. 4. sind von diesem Verfahren ausgenommen.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Beiratsmitglieder. Beschlüsse über Zweckänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Treuhänderin.
  4. Beschlüsse gemäß § 6 Abs. 4 sind dem Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
  5. Der Beirat protokolliert die Ergebnisse seiner Sitzungen und alle Beschlüsse. Er berichtet auf der Mitgliederversammlung der Stifterin über seine Tätigkeit und die wirtschaftliche Situation der Stiftung.

§ 7 Erweiterter Beirat

  1. Der Stiftungsbeirat beruft zu seiner Unterstützung einen erweiterten Beirat. Dessen Aufgaben sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Treuhänderin

  1. Die Treuhänderin handelt für die unselbstständige Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr. Sie übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsmittel, einschließlich der Buchführung und der Erstellung der Jahresrechnung nach Maßgabe der Beschlüsse des Beirats gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung und des Treuhandvertrages im Sinne des Stiftungszwecks.
  2. Die Treuhänderin legt dem Beirat jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres die Jahresrechnung vor und berichtet über die Vermögensanlage und die Mittelvergabe der abgelaufenen Periode.
  3. Die Treuhänderin hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung laut Treuhandvertrag.

§ 9 Auflösung

  1. Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes dauernd unmöglich geworden, so können die Treuhänderin und der Beirat gemeinsam der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie auflösen. Dies gilt auch bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke. Ferner kann die Stiftung aus einem anderen wichtigen Grund aufgelöst werden.
  2. Das verbleibende Vermögen fällt an die DGSP zurück. Sollte sich die Stiftung auflösen und die DGSP nicht mehr bestehen, fällt das verbleibende Vermögen an die Stiftung "Gemeinsam Handeln – Paritätischer Stifterverbund in NRW" die es zu gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.